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HVM – Ihr Partner für Bauaufzüge in Berlin und Brandenburg | Telefon: (030) 515 9000 | E-Mail: info@hvmgmbh.de

Mietbedingungen

  1. Für die Vermietung von Mietsachen der HVM Handelsvertretung Möhrke GmbH (nachfolgend kurz HVM) gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt. Mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an.
  2. Die HVM GmbH verpflichtet sich, dem Mieter das im Mietauftrag bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführte Gerät mit Zubehör für die vereinbarte Mindestmietdauer zu überlassen. HVM hält die Mietsache in betriebsfähigem Zustand bereit oder bringt sie zum Versand. Mit der Übergabe an der Mieter geht die Gefahr der Beförderung auf ihn über. Entladung und Beladung sowie Krankosten auf der Baustelle sind vom Mieter zu tragen.
  3. Im Übergabeprotokoll hat der Mieter den einwandfreien Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs zu bestätigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung der HVM anzuzeigen. Der Mieter hat der HVM Gelegenheit zu geben, die von HVM zu vertretenden Mängel zu beseitigen.
  4. Die Mietzeit ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. der Auftragsbestätigung. Eine vom Mieter beabsichtigte, von der Vereinbarung abweichende Verlängerung der Mietzeit ist der HVM rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Mietzeit anzuzeigen. Der Mieter hat auch den konkreten Zeitpunkt der beabsichtigten Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig vorher der HVM anzuzeigen. Die Rückgabe der Mietsache erfolgt im gereinigten Zustand und frei von Schäden und Mängeln. Über die Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll angefertigt und vom Mieter unterzeichnet. Die vereinbarte Miete ist im Voraus ohne Abzug fällig. Der Mietzins wird für die Zeit der vereinbarten Miete berechnet. Wird die Mietsache nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, erfolgt die Berechnung des Mietzinses bis zum Zeitpunkt der Rückgabe. Der Mietzins ist zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Im Mietpreis ist kein Reparaturkostenanteil enthalten. Der Berechnung des Mietzinses liegt eine Schicht von bis zu acht Stunden an Arbeitstagen (Mo.-Fr.) zugrunde. Eine längere arbeitstägliche Nutzung sowie die Nutzung an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen ist nur mit schriftlicher Zustimmung von HVM gestattet.
  5. Kosten für die vom Mieter gesondert an die HVM zu beauftragende Montage, Inbetriebnahme und Übergabe der Mietsache sowie die Einweisung des Betriebspersonals einschließlich der Stellung eines Instrukteurs trägt der Mieter. Die Gestellung von Personal durch HVM entbindet den Mieter nicht von seiner Unterhaltungspflicht.
  6. Der Mieter sorgt dafür, daß das Gerät nur seiner Bestimmung gemäß gebraucht wird und die Bedienung des Gerätes nur durch geeignete, erfahrene Fachkräfte entsprechend der VBG 14/VBG 35 erfolgt. Die Mietsache ist gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl zu schützen. Werkseitig vorgeschriebene Wartungen der Geräte (außer Sachkundigenprüfungen) während der Mietdauer hat der Mieter unter Übernahme der anfallenden Kosten durchzuführen. Die Schmierung der Zahnstange und Zahnräder hat wöchentlich, bei geringer Nutzung monatlich zu erfolgen. Der Mieter hat die in der Betriebsanleitung bzw. dem Prüfbuch angegebenen Schmiermittel zu verwenden.
  7. Der Mieter ist verpflichtet, Schaden unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet der HVM für alle Schäden an der Mietsache, insbesondere für diejenigen, welche durch den Einsatz nicht geeigneten Personals oder durch unzureichende Wartungs- und Reparaturarbeiten entstehen. Ein Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Inspektionen sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten lässt die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses unberührt. Während der Mietzeit haftet der Mieter für die im Zusammenhang mit der Mietsache bestehenden Risiken (Haftpflicht, Maschinenbruch, Diebstahl usw.), insbesondere für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr. Da keine Maschinenversicherung vereinbart ist, verpflichtet sich der Mieter, die Mietsache in seine Allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen. Soweit von Dritten Ansprüche wegen Unfalls, Personen- oder Sachschaden gegen HVM geltend gemacht werden, stellt der Mieter HVM davon frei. HVM kann verlangen, dass der Mieter die Mietsache gegen Schäden jeder Art versichert. Die Kosten der Versicherung trägt der Mieter.
  8. HVM haftet für Schäden des Mieters nur, wenn HVM, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden herbeigeführt haben, wenn die Schäden durch Verletzung einer Hauptpflicht der HVM entstanden sind, es sei denn, diese ist lediglich auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf die Pflichtverletzung von HVM, deren gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Übrigen wird der Schadenersatzanspruch auf den Vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, im Falle des Verzuges auf höchstens 5% des Auftragswertes. In anderen als den vorgenannten Fällen ist die Haftung der HVM ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für die persönlich Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der HVM.
  9. Zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Kontrolle der zurückgegebenen Mietsache werden Ansprüche der HVM wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig, womit die Verjährung erst acht Monate nach Rückgabe der Mietsache eintritt.
  10. Eine Weitervermietung der Mietsache an Dritte ist nur mit Zustimmung der HVM zulässig. Unabhängig vom Vorliegen einer Zustimmung tritt der Mieter sämtliche Forderungen aus einer Weitervermietung gegenüber Dritten an die HVM ab. HVM nimmt die Abtretung an.
  11. HVM ist berechtigt, den Mietvertrag ganz oder teilweise fristlos zu kündigen, wenn der Mieter Veränderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt, wenn der Mieter mit der Zahlung von zwei aufeinander folgenden Mietraten oder einem Betrag, der die Höhe von zwei Mietraten erreicht, in Verzug gerät, wenn der Mieter gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages verstößt, wenn über das Vermögen des Mieters ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
  13. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt.